Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte diese sexuelle Handlung mit G.________ vollziehen wollte, obwohl er wusste, dass dieser das Schutzalter noch nicht überschritten hatte. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass es nach der Vorstellung des Beschuldigten tatsächlich zum Oralverkehr gekommen wäre, wenn G.________ das Angebot des Beschuldigten angenommen hätte. Möglichkeiten dazu bestanden, hielt sich G.________ doch regelmässig in der Wohnung des Beschuldigten auf und dies manchmal auch alleine.