Die Kammer ist vor dem Hintergrund der (bekannten) Vorgehensweise des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bereits in ________ [Ort 1] zu sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen war, überzeugt, dass der Beschuldigte seine Aufforderung zum Oralverkehr bzw. sein Angebot ernst meinte. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte diese sexuelle Handlung mit G.________ vollziehen wollte, obwohl er wusste, dass dieser das Schutzalter noch nicht überschritten hatte.