Aufgrund dieser Wortwahl erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte G.________ im Verlauf ihrer Bekanntschaft mehrfach, ja mit einer gewissen Regelmässigkeit fragte, ob er ihm „einen blasen“ dürfe. Die singuläre Aussage I.________s an der Hauptverhandlung, wonach dies «einmal» vorgekommen sei, lässt diesbezüglich keine Zweifel entstehen.