Sowohl I.________ wie auch G.________ bezeichneten diese Handlungen als «Streicheln» und damit eindeutig als objektiv nicht mehr kollegiale, bloss freundschaftliche Berührungen. Vielmehr erachtet es die Kammer unter Mitberücksichtigung aller übrigen Umstände als erwiesen, dass diese für den Beschuldigten durchaus sexuell konnotiert waren. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte sowohl G.________ als auch I.________ Oralverkehr anbot bzw. sie aufforderte, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen.