64 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte G.________ (wie auch I.________) umarmte und ihn mit den Fingern an der Wange, an der Nase und am Oberschenkel berührte. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Jugendlichen («immer», «ab und zu», «mehrmals») handelte es sich dabei nicht um ein einmaliges Vorkommnis, sondern um wiederholte, regelmässige Berührungen. Sowohl I.________ wie auch G.________ bezeichneten diese Handlungen als «Streicheln» und damit eindeutig als objektiv nicht mehr kollegiale, bloss freundschaftliche Berührungen.