Unter Berücksichtigung des einheitlichen Schriftbilds und der Aussagen I.________s ist es denkbar, dass dieser es war, welcher die Geburtsdaten auf dem eingereichten «Fresszettel» notierte. Die Urheberschaft dieser Notiz kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da sie – auch gemäss dem Beschuldigten – bereits ganz am Anfang der Bekanntschaft erstellt wurde. Nach der konstanten Darstellung von G.________ nannte dieser dem Beschuldigten nämlich später, nach ein bis zwei Wochen bzw. etwa in der zeitlichen Mitte ihrer Bekanntschaft, sein wahres Alter. Diese Aussage erscheint auch deshalb glaubhaft, weil G.______