Gemäss den ebenfalls übereinstimmenden Aussagen der beiden Jugendlichen, fragte der Beschuldigte sie zu Beginn ihrer Bekanntschaft nach ihrem Alter. Er verlangte aber entgegen seinen Behauptungen nicht nach einem Ausweis. G.________ gab dabei zunächst wahrheitswidrig an, bereits 16 Jahre alt zu sein. Möglicherweise liess sich der Beschuldigte die Geburtsdaten von den Jugendlichen aufschreiben. Unter Berücksichtigung des einheitlichen Schriftbilds und der Aussagen I.________s ist es denkbar, dass dieser es war, welcher die Geburtsdaten auf dem eingereichten «Fresszettel» notierte.