Sodann verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage zu den ihm konkret vorgehaltenen Belastungen und ging stattdessen in den Gegenangriff über, indem er G.________ und I.________ als Lügner und «schlimmste Jugendliche im ganzen Dorf» bezeichnete und ihnen vorwarf, sich untereinander abgesprochen zu haben. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von G.________ und I.________ ist vielmehr erstellt, dass die beiden Jugendlichen den Beschuldigten ca. im Zeitraum ihrer Frühlingsferien, in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015, regelmässig Kontakt zum Beschuldigten hatten. Sie besuchten diesen prak-