Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in ________ [Ort 1] erstelltermassen sexuelle Handlungen mit unter 16- Jährigen vorgenommen hatte. Das beschriebene Tatvergehen entspricht mithin dem bekannten Muster und es ist nicht anzunehmen, dass G.________ und I.________ dies ohne real erlebten Hintergrund derart deckungsgleich hätten erfinden können.