Eigenes Fehlverhalten, nämlich dem Beschuldigten zu Beginn wahrheitswidrig angegeben zu haben, er sei schon 16-jährig, gestand er von Anfang an ein. Hinweise, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ernsthafte Zweifel zu erwecken vermöchten, fehlen. Motive für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Auch die Kammer hält die Aussagen von G.________ für glaubhaft. Diese werden ausserdem durch die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben von I.________ gestützt. Auch dessen Aussagen sind in den Kernpunkten konstant, nachvollziehbar und anschaulich geschildert.