Dabei hat er weder aggraviert, noch den Beschuldigten über Gebühr belastet. So gab er etwa an, er vermute, dass der Beschuldigte die Aussage, ihnen die Hosen runter zu lassen, als Witz gemeint habe. Weiter verneinte er Berührungen auf der Innenseite der Oberschenkel und andere sexuelle Angebote von Seiten des Beschuldigten. Erinnerunglücken und Unsicherheiten deklarierte G.________ von sich aus. Eigenes Fehlverhalten, nämlich dem Beschuldigten zu Beginn wahrheitswidrig angegeben zu haben, er sei schon 16-jährig, gestand er von Anfang an ein.