62 glaublich gesagt, dass sie um die zwanzig seien (Einvernahme vom 4. August 2016 pag. 823 ff.). 13.4 Würdigung Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen von G.________ detailreich, in den Kernpunkten konstant und wirklichkeitsnah sind. Die belastenden Elemente (Berührungen, Aufforderung zu Oralverkehr) schilderte er in anderem Zusammenhang von sich aus, bzw. ohne konkret danach gefragt worden zu sein. Dabei hat er weder aggraviert, noch den Beschuldigten über Gebühr belastet.