61 jährig. Er glaube nicht, bzw. könne sich nicht daran erinnern, dass G.________ ihm gegenüber später ein anderes Alter angegeben habe. Sie hätten später gar nicht mehr über so etwas diskutiert. Er habe G.________ nie in sexueller Absicht berührt. Er habe überhaupt keine sexuellen Interessen gehabt, an beiden nicht (pag. 871 Z. 419 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nicht mehr zum Themenkomplex ________ [Ort 2] befragt, nachdem er von Beginn weg die Aussage verweigert hatte.