Er habe den beiden sicher nie sexuelle Handlungen angeboten. Auf konkreten Vorhalt, er solle die beiden Jugendlichen mehrfach gefragt haben, ob er ihnen „einen blasen“ solle, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 466.35 Z. 212 ff.). Auf Vorhalt, dass es hier um praktisch identische Vorwürfe wie im Jahr 2014 in ________ [Ort 1] gehe, entgegnete er: «Ich habe nichts gemacht. Ich habe nichts gekauft. Ich habe mich vergewissert, dass sie 16 Jahre alt sind. Punkt.» (pag. 466.35 Z. 236 f.). Auf Frage, weshalb er trotz Aufforderung, dies zu unterlassen, wieder Kontakt zu Jugendlichen gesucht habe, antwortete er, es habe sich so ergeben, mehr sage er dazu nicht.