aus, den kenne er nicht. Nach eingehender Betrachtung meinte er dann, er glaube nicht, dass es G.________s Schrift sei, es könne aber seine eigene sein. Wann der Zettel geschrieben worden sei, wisse er nicht mehr (pag. 848 Z. 187 ff.). 13.3.4 Aussagen des Beschuldigten Am 11. Juni 2015 wurde der Beschuldigte durch die Polizei delegiert erstmals zu den Vorwürfen des "Sachverhaltskomplexes ________ [Ort 2]" befragt (pag. 466.30 ff.). Über weite Teile machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nach dem Alter von G._