] gedacht, dass der Beschuldigte Spass mache. Das sei einmal vorgekommen (pag. 846 f. Z. 133 ff.). Der Beschuldigte habe gewusst, wie alt er sei, weil er gefragt habe und er ihm sein korrektes Alter (16 Jahre) angegeben habe. Was G.________ in Bezug auf sein Alter angegeben habe, wisse er nicht (pag. 847 Z. 177 ff.). Der Beschuldigte habe sie glaublich nur einmal, ganz am Anfang, nach dem Alter gefragt. Einen Ausweis habe er nicht verlangt (pag. 849 Z. 262 ff.). Auf Vorhalt des Zettels (pag. 666) sagte I.________ aus, den kenne er nicht.