Sie hätten ihm gesagt, dass das nicht gehe und er [I.________] habe auch gesagt, dass er nicht schwul sei. Auf Frage, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe, meinte I.________, er wisse es nicht, der Beschuldigte habe «ein wenig gespinnt», aber nicht diskutiert, sondern getrunken (pag. 466.27 Z. 317 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte I.________ als Zeuge seine bisherigen Aussagen bei der Polizei und machte von sich aus keine Ergänzungen (pag. 844 Z. 38 ff.). Auf einige Fragen gab er an, sich nicht mehr zu erinnern.