zunächst nichts. Es sei möglich, dass der Beschuldigte diesen geschrieben habe. Das «Obere» könne allenfalls I.________ geschrieben haben. Bei genauerer Betrachtung könne es sein, das er selbst das «Untere» geschrieben habe, aber er sei sich nicht mehr sicher (pag. 856 Z. 147 ff.). Auf Frage, ob er sich erinnern könne, wo er das geschrieben habe, antwortete G.________, es sei glaublich beim Beschuldigten zuhause gewesen. Seiner Erinnerung nach sei es eher am Anfang aufgeschrieben worden, damit der Beschuldigte sie habe kontaktieren können. «Freiwillig», d.h. von sich aus, habe er sein Geburtsdatum jedenfalls nicht aufgeschrieben (pag. 857 Z. 185 ff.).