856 Z. 140 f.). Der Beschuldigte habe gewusst, wie alt sie gewesen seien, sie hätten es ihm am Anfang gesagt. Damals habe er [G.________] gesagt er sei 16 Jahre alt. Als dann das mit dem Alkohol angefangen habe, habe er dem Beschuldigten aber gesagt, er sei erst 15-jährig. Das sei etwa in der Mitte ihrer Bekanntschaft und glaublich beim Beschuldigten zu Hause gewesen (vgl. auch pag. 858 Z. 250 f.). Einen Ausweis habe der Beschuldigte nicht verlangt. Er [G.________] habe sein Geburtsdatum nie auf einen Zettel geschrieben. Ob I.________ das gemacht habe, wisse er nicht. Der ihm vorgehaltene Zettel (pag. 666) sagte G.________ zunächst nichts.