853 Z. 30 f.). Er schilderte keine von seinen ersten Aussagen in wesentlichen Teilen abweichenden Vorkommnisse: Sie seien in den Ferien eigentlich «fast immer» zum Beschuldigten gegangen, wenn sie gekonnt hätten (pag. 854 Z. 49). «Ab und zu» habe der Beschuldigte sie am Unterarm oder am Bein – oben am Oberschenkel, nicht auf der Innenseite – gestreichelt (pag. 855 Z. 126 ff.). Darauf angesprochen, da sei doch noch etwas mit „einen blasen“ gewesen, gab G.________ zu Protokoll, das habe der Beschuldigte «die ganze Zeit gesagt», wenn er angetrunken oder betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe das «immer» gewollt. Sie hätten das aber nicht gewollt und abgelehnt (pag. 856 Z. 140 f.).