Weiter habe er auch über den Oberschenkel gestreichelt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie das nicht wollten, sollten sie es einfach sagen. Er [G.________] habe ihm gesagt, er solle damit aufhören, und das habe der Beschuldigte auch getan (pag. 466.18 Z. 260 ff.). Er denke, dass der Beschuldigte die Berührungen mit sexueller Absicht gemacht habe (pag. 466.19 Z. 319).Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde G.________ als Zeuge befragt (pag. 853 ff.). Dabei bestätigte er, dass er bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe (pag. 853 Z. 30 f.).