Z. 234 ff.). Einen Ausweis habe der Beschuldigte von ihm nie verlangt (pag. 466.19 Z. 316). Auf Frage, wie sich der Beschuldigte verhalte, wenn er Alkohol getrunken habe, gab G.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen am Anfang, als sie ihn kennengelernt hätten, gesagt, dass er schwul sei. Eventuell habe er es auch nur I.________ gesagt und er [G.________] habe es mit der Zeit erfahren. Wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei, habe er immer über Sachen wie «Schnäbi» und dergleichen gesprochen. Er habe sie jeweils auch gefragt, ob er ihnen „einen blasen“ solle. Weiter habe der Beschuldigte gesagt, dass er ihnen «die „Hosen runter lasse».