Innerhalb dieses überschaubaren Zeitraums soll der Beschuldigte mit einer gewissen Regelmässigkeit mehrmals dasselbe, sachlich näher umschriebene Verhalten (Aussagen, Berührungen, Aufforderungen) an den Tag gelegt haben. Damit ist der Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklageprinzips Genüge getan. Es