Der Zeitraum ist diesfalls auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. etwa jüngst Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 m.w.H.). Vorliegend geht es um einen relativ kurzen Zeitraum von rund 4 Wochen, welcher in etwa den schulischen Frühlingsferien 2015 entspricht. Innerhalb dieses überschaubaren Zeitraums soll der Beschuldigte mit einer gewissen Regelmässigkeit mehrmals dasselbe, sachlich näher umschriebene Verhalten (Aussagen, Berührungen, Aufforderungen) an den Tag gelegt haben.