Indessen sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ungenauigkeiten in den Zeitangaben mit Blick auf die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist diesfalls auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.