Es trifft zu, dass in der Anklageschrift nicht näher ausgeführt wird, wann genau innerhalb des Zeitraums von ca. 28. März bis 25. April 2015 der Beschuldigte G.________ berührt haben soll, ihm gesagt haben soll, er lasse ihm die Hosen runter, und ihn aufgefordert haben soll, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. Indessen sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ungenauigkeiten in den Zeitangaben mit Blick auf die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.