Damit habe der Beschuldigte unmittelbar dazu angesetzt, mit einem unter 16- Jährigen sexuelle Handlungen vorzunehmen. 13.2 (Keine) Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklageprinzips in zeitlicher Hinsicht. Er bringt vor, es sei unklar, wann innerhalb des grossen angeklagten Zeitraums er welche Handlung vorgenommen haben solle. Es trifft zu, dass in der Anklageschrift nicht näher ausgeführt wird, wann genau innerhalb des Zeitraums von ca. 28. März bis 25. April 2015 der Beschuldigte G.___