54 Wodka-Trojka). Der Beschuldigte war häufig selber angetrunken und intervenierte nie. Der Beschuldigte ging selber davon aus, dass ein Teil der Jugendlichen noch im schulpflichtigen Alter und unter 16 Jahre alt war, teilweise wusste er auch um das genaue Alter der Jugendlichen (B.D.________, E.________, F.________). Der Beschuldigte machte aber beim zur Verfügung Stellen der Alkoholika und Tabakwaren regelmässig keinen Unterschied zwischen unter und über 16-Jährigen.