490, SMS von 18:14:05). Nachdem der Beschuldigte wusste, dass sich unter seinen jugendlichen Besuchern auch zahlreiche unter 16-Jährige befanden (pag. 430 Z. 95; vgl. auch die Aussagen von B.D.________, pag. 93 Z. 135 ff., F.________, pag. 233 Z. 125, oder E.________, pag. 208 Z. 100 ff.), nahm er mindestens in Kauf, dass auch diese sich von den zur Verfügung gestellten Alkoholika und Tabakwaren bedienten. 12.4 Erstellter Sachverhalt