348.3 Z. 87, gemäss letzterem jedenfalls, wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei). Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte den Jugendlichen die Suchtmittel gerade auch deshalb zur Verfügung stellte, damit diese (weiterhin) zu ihm kamen. So schrieb er etwa am 15. April 2014 dem damals knapp 15-jährigen Z.________ (geb. ________1999) – also einem der Jüngsten – er habe zwar [vom Sozialdienst] viel weniger Geld bekommen als erwartet, es stünden aber ein paar Bier für ihn [Z.________] bereit, ob er noch vorbeikommen wolle (pag. 490, SMS von 18:14:05).