Einerseits machte er im Verlauf des Verfahrens immer wieder andere Angaben dazu, ob er den Jugendlichen überhaupt Alkohol und Tabak zur Verfügung gestellt hatte und behauptete zunächst, sie hätten ihn regelrecht bestohlen. Andererseits haben mehrere Jugendlich glaubhaft ausgesagt, der Beschuldigte habe keinen Unterschied in Bezug auf ihr Alter gemacht (S.________, pag. 379 Z. 160; T.________, pag. 348.3 Z. 87, gemäss letzterem jedenfalls, wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei).