53 12.3 Beweiswürdigung Unbestrittenermassen gingen im angeklagten Zeitraum zahlreiche namentlich bekannte Jugendliche beim Beschuldigten regelmässig ein und aus. Diese waren teilweise über, teilweise unter 16 Jahre alt. Aufgrund der in den wesentlichen Punkten weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Jugendlichen, brachten diese zwar teilweise selber Alkoholika und Tabakwaren mit, sie wurden ihnen aber auch vom Beschuldigten offeriert.