12.2 Rechtskräftiger Schuldspruch / verbliebener Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder inzwischen akzeptiert. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Blick auf die Strafzumessung ist auch hier noch einmal festzuhalten, von welchem Sachverhalt die Kammer in objektiver und subjektiver Hinsicht ausgeht.