Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.7.d ihrer Erwägungen, pag. 923 f.). Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass es sich bei den Jugendlichen teilweise um noch nicht 16-Jährige handelte. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu den Vorwürfen der sexuellen Handlung z.N. von C.________ sowie des Masturbierens vor Kindern (vorstehend E. II.9.3.4 und 10.3.4) sowie auf diejenigen zum Vorwurf des Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (sogleich nachstehend E. II.12.3) verwiesen werden.