Es ist nicht erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der die 18 Bilder mit (teilweise fraglich) kinderpornografischem Inhalt auf seinem Laptop abspeicherte. Auch wenn man die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachten wollte, wäre nicht erwiesen, dass der Beschuldigte sich des Speichervorgangs bewusst war. Folglich wäre auch nicht erwiesen, dass sich diese Bilddateien wissentlich und willentlich in seinem Besitz befanden. 11.5.2