52 Mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass ein aktives Abspeichern der fraglichen Dateien durch den Beschuldigten bzw. ein bewusstes Besitzen derselben bei dieser Ausgangslage nicht nachweisbar ist. 11.5 (Nicht) erwiesener Sachverhalt 11.5.1 Es ist nicht erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der die 18 Bilder mit (teilweise fraglich) kinderpornografischem Inhalt auf seinem Laptop abspeicherte.