Die (teilweise widersprüchlichen) Aussagen des Beschuldigten, wonach er selbst nie oder höchstens versehentlich verbotene Pornografie konsumierte, erscheinen zwar durchaus zweifelhaft. Allerdings können diese Aussagen – entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft – nicht als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Jugendlichen ist erstellt, dass diese seinen Laptop benutzen durften und dabei auch pornografische Inhalte konsumierten.