866 Z. 203 ff.). Auf Vorhalt, er solle die 18 Aufnahmen Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich gemacht haben, entgegnete er, er habe ja gar nicht gewusst, dass so Zeugs drauf gewesen sei. Wenn er es gewusst hätte, hätte er es gelöscht und dann hätte er wissen wollen, von wem das gekommen sei (pag. 866 Z. 212 ff.). 11.4 Würdigung 11.4.1 Aufgrund der polizeilichen Sicherstellung und Auswertung ist erwiesen, dass auf dem Laptop des Beschuldigten mehrere Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern vorhanden waren.