Sowohl der erwähnte Schuldspruch wie auch dieser Freispruch sind in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleibt grundsätzlich lediglich noch der Vorwurf des Abspeicherns von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Punkt 1). Mit Blick auf die Strafzumessung ist allerdings auch noch einmal darauf einzugehen, was der Beschuldigte betreffend das zur Verfügung Stellen der pornografischen Inhalte (Punkt 2b) wusste und wollte. 11.3 Beweismittel 11.3.1 Objektive Beweismittel Auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2014 sichergestellte Laptop des Beschuldigten (pag.