In Bezug auf das Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen auf Internetportalen sowie von Pornofilmen an unter 16-Jährige (Punkt 2b) wurde der Beschuldigte wegen Pornografie verurteilt. Hingegen wurde er von der Anschuldigung der Pornografie durch Zugänglichmachen von 18 Aufnahmen mit verbotener Kinderpornografie an unter 16-Jährige (Punkt 2a) freigesprochen. Sowohl der erwähnte Schuldspruch wie auch dieser Freispruch sind in Rechtskraft erwachsen.