10.3.5 Es wurde bereits festgehalten (vorstehend E. II.9.3.4), dass der Beschuldigte wusste, dass sich unter den ihm bekannten Jugendlichen auch Schüler befanden, welche das Schutzalter noch nicht überschritten hatten. Er sagte zudem selbst aus, er habe an jenem Abend keinen Überblick mehr gehabt, wer alles in der Wohnung gewesen sei. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass es sich bei den ihm beim Masturbieren zuschauenden Jugendlichen um unter 16-Jährige handeln könnte. 10.4 Erwiesener Sachverhalt