Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Hergangs des konkreten Vorfalls hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur bewusst vor den Jugendlichen masturbierte, sondern sich seine Befriedigung geradezu daraus ergab, dass diese ihn beobachteten. Auf die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Nur nach und nach gab er zu, dass er allenfalls doch masturbiert haben könnte, wollte aber gerade bezüglich dieses Abends Erinnerungslücken haben, nachdem er sich den Vorwurf anfänglich noch überhaupt nicht hatte erklären können.