Es ist schliesslich offensichtlich, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinen Behauptungen – in sexueller Hinsicht von den Jugendlichen angezogen fühlte, was sich unschwer seinen eigenen Aussagen, etwa in Bezug auf T.________, entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Hergangs des konkreten Vorfalls hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur bewusst vor den Jugendlichen masturbierte, sondern sich seine Befriedigung geradezu daraus ergab, dass diese ihn beobachteten.