Dass diese ihn aufgefordert hätten, sich vor ihnen selbst zu befriedigen, erscheint ebenso unglaubhaft, wie die Schilderung des Beschuldigten, dass sie regelrecht darauf bestanden hätten und er sich mit Händen und Füssen dagegen habe wehren müssen. Und selbst wenn die Initiative hierzu von den Jugendlichen gekommen wäre, so änderte dies nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte offenkundig nicht abgeneigt war, dies zu tun. Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschuldigte im selben Zeitraum sexuelle Hand-