Der Beschuldigte dann behauptet bzw. dieser habe gedacht, dass L.________ ihm den Penis in den Mund gehalten hätte. F.________ habe auch mit der Taschenlampe geleuchtet, weshalb der Beschuldigte später gefragt habe, ob ihn jemand fotografiert habe. Diese – nota bene ohne konkreten Vorhalt erfolgte – Schilderung ist an Originalität kaum zu übertreffen und kaum zu erfinden. Es erscheint zwar ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Taschen-