___ mit Vorsicht zu geniessen, nachdem dieser gemäss der glaubhaften Schilderung von C.________ den Beschuldigten zu schützen und offenbar andere potentielle Zeugen zu beeinflussen versucht hatte. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass sich der Beschuldigte in Anwesenheit von mindestens zwei unter 16-Jährigen auszog, bis sein Genital völlig entblösst war, und anfing, zu onanieren. Gemäss C.________ wurde dem Beschuldigten in der Folge von F.________ eine grosse Taschenlampe in den Mund gesteckt, wobei der Beschuldigte nicht zu masturbieren aufgehört habe. Der Beschuldigte dann behauptet bzw. dieser habe gedacht, dass L.________ ihm den Penis in den Mund gehalten hätte.