Auf die anderslautenden Aussagen von J.________ und R.________, wonach der Beschuldigte die Tür geschlossen und diese von einem Jugendlichen wieder aufgemacht worden sei, kann hingegen nicht abgestellt werden. Einerseits berichten dies beide nur vom Hörensagen, andererseits sind insbesondere die Aussagen von J.________ mit Vorsicht zu geniessen, nachdem dieser gemäss der glaubhaften Schilderung von C.________ den Beschuldigten zu schützen und offenbar andere potentielle Zeugen zu beeinflussen versucht hatte.