Damit ist erstellt, dass die vier Jugendlichen, welche das Masturbieren persönlich beobachteten, zu diesem Zeitpunkt allesamt das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. 10.3.4 Zu klären bleibt, ob der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er beim Masturbieren von unter 16-Jährigen beobachtet wurde. Er macht geltend, er sei derart schlecht «zwäg» gewesen, dass er nicht mehr wisse, was passiert sei.