_, Q.________, T.________ und K.________) sagten zudem aus, zwar nicht anwesend gewesen zu sein, aber vom Hörensagen zu wissen, dass der Beschuldigte in Anwesenheit anderer Jugendlicher masturbiert haben solle. Einzig L.________ wollte sich nicht an einen solchen Vorfall erinnern können, obwohl er gemäss den Aussagen anderer Jugendlicher auch dort gewesen sein soll. Angesichts von dessen offenkundigen Bemühungen, den Beschuldigten nicht zu sehr zu belasten, ergeben sich hieraus aber keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an jenem Abend auf dem Bett lag und masturbierte.