424 Z. 621 ff.). Bei der Hafteröffnung führte der Beschuldigte am 9. Mai 2014 aus, der Vorwurf, er habe vor den Jugendlichen masturbiert, sei ihm unverständlich, das könne er sich nicht erklären (pag. 430 Z. 87 ff.). Auf entsprechende Vorhalte entgegnete er zusammengefasst, es handle sich um einen Rachefeldzug und er habe sowohl C.________ wie auch E.________ schon aus der Wohnung geworfen (pag. 431 Z. 125 ff.). Am 27.05.2014 gab der Beschuldigte in Anwesenheit bei der Polizei zu Protokoll, er wisse nichts von dieser «Schlafzimmergeschichte», bei welcher er gewixt haben solle.